§ 5 Rücktritt
Bei vorzeitigem Rücktritt von einem qualifizierten Alleinverkaufsauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Aufwandsentschädigung in halber Höhe der Provision zu zahlen.
Hat da’hoim Immobilien bereits einen abschlußwilligen Interessenten nachgewiesen, erhöht sich die Aufwandsentschädigung bis zur Gesamtprovision. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber die Durchführung des qualifizierten Alleinverkaufsauftrages böswillig vereitelt oder unmöglich macht oder mit einem nachgewiesenen Interessenten nicht verhandelt und da’hoim Immobilien nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktritt.
Das gilt ebenso, wenn der Auftraggeber einen Vertrag unter Umgehung der alleinbeauftragten Firma da’hoim Immobilien schließt, allein mit Interessenten verhandelt oder durch Dritte verhandeln lässt, das Geschäft aber erst nach Ablauf des Alleinverkaufsauftrages abwickelt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Firma da’hoim Immobilien nur zur Erforschung-/Durchsetzung des Marktpreises seines Objektes oder sonstwie ausnützt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Maklervertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf er diese Informationen nicht an Dritte weitergeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verschwiegenheitspflicht und schließt daraufhin der von ihm informierte Dritte einen Vertrag über das vom Makler nachgewiesene Objekt, so schuldet der Auftraggeber die Provision, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
Ist dem Auftraggeber eine durch da’hoim Immobilien nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluß bereits vorher bekannt, so muß er dies dem Makler sofort mitteilen und auf Anforderung nachweisen. Andernfalls kann er sich auf seine Kenntnis nicht mehr berufen.
Vor Abschluß eines Vertrages hat sich der Auftraggeber bei da’hoim Immobilien zu vergewissern, ob diese zu diesem Abschluß durch Nachweis oder Vermittlung beigetragen hat. Unterläßt er dies, so kann er sich nicht mehr darauf berufen, er habe von der Tätigkeit des Auftragnehmers keine Kenntnis gehabt. Ist ein Vertragsabschluß beabsichtigt, so ist dies da’hoim Immobilien mitzuteilen, damit sie an den Vertragsverhandlungen teilnehmen kann. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Parteien ist den Auftragnehmer Bezug zu nehmen. da’hoim Immobilien hat Anspruch auf ausreichende Unterrichtung über Namen und Anschrift sowie über weitere Ergebnisse einer solchen Besprechung. Handelt es sich dabei um einen vom Auftragnehmer gebrachten Interessenten, so hat der Makler auch Anspruch auf Vertragsabschriften.
§ 6 Vollmacht
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Einholung von Auskünften jeglicher Art, welche üblicherweise zur Durchführung dieses Auftrages notwendig, oder zweckmäßig sind; insbesondere beim Grundbuchamt, Notar, Nachlassgericht, Baubehörden und Finanzamt, letzteres zur Erfragung des Einheitswertes und der steuerlichen Einstufung des Vertragsobjektes zum Zwecke der Führung von Vertragsverhandlungen.
§ 7 Pflichten des Maklerhauses
Der Auftragnehmer wird den Auftrag sorgfältig und nachhaltig bearbeiten, das Vertragsobjekt vorgemerkten Interessenten anbieten und in angemessenem Umfang bewerben. Er wird den Auftraggeber über die Durchsetzbarkeit der Preisvorstellung aufklären.
Die Tätigkeit von da’hoim Immobilien umfasst alle Aufgaben, die handelsüblicherweise erwartet werden können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben mit Sorgfalt und Fachkunde auszuführen. Er verpflichtet sich weiter, dem Auftraggeber alles bekannt zu geben, was für die Entscheidung erforderlich ist. Er wird alle Angaben des Auftrages vertraulich behandeln. Verstößt da’hoim Immobilien gegen diesen Punkt, kann der Auftraggeber nach erfolgloser Mahnung fristlos kündigen.
da’hoim Immobilien verpflichtet sich diesen Auftrag nachhaltig und unter Ausnutzung aller sich ergebenden Abschlußchancen zu bearbeiten.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchführung des Auftrages notwendigen und zweckmäßigen Auskünfte, wahrheitsgemäß zu erteilen. Ferner vollständige Dokumentationen über das Vertragsobjekt, Lagepläne, Baupläne, Grundbuchauszüge, Energieausweis etc. zu übergeben.
Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann da’hoim Immobilien nach erfolgloser Mahnung von diesem Auftrag fristlos zurücktreten. Der Auftraggeber ist dann zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung verpflichtet (wie unter Punkt 5 beschrieben).
Der Auftraggeber erteilt da’hoim Immobilien ausdrücklich einen qualifizierten Alleinverkaufsauftrag.
Hierbei ist jeder Interessent an den Auftragnehmer zu verweisen.
Der Auftraggeber versichert, dass Er während der Dauer des Allein-Verkaufsauftrages, keine anderen Makler oder dritte Personen zum Verkauf des Vertragsobjektes beauftragt hat, noch beauftragen wird. Bei Zuwiderhandlungen ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50% der Vergütung verpflichtet.
§ 9 Bildrechte
Es wird vereinbart, dass unwiderruflich sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung der selbstgemachten Aufnahmen auf den Auftragnehmer übertragen werden, die vom Vertragsobjekt Innen und Außen angefertigt werden. Der Auftragnehmer darf die produzierten Medien ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken (insbesondere elektronischer Technologien) publizistisch zur Illustration und im Internet zu Verkaufs-/Werbezwecken verwenden.
Sollte der Auftraggeber einem Bild nicht zustimmen, muss er dies unverzüglich nach Bekanntwerden dem Auftragnehmer innerhalb von 8 Tagen nach Veröffentlichung mitteilen.