Was ist QES?
Aus technischer Sicht ist eine “qualifizierte elektronische Signatur” laut eIDAS “eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht”.
Aus rechtlicher Sicht ist eine QES ebenso rechtskräftig wie eine handschriftliche Unterschrift, d. h. sie hat eine „besondere rechtliche Wirkung“. Das QES-Verfahren bietet ein hohes Maß an Gewissheit, dass der genannte Unterzeichner tatsächlich die Person ist, die das Dokument unterzeichnet hat. In der Praxis bedeutet das:
Wenn die Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtlich angefochten wird, kann das Gericht davon ausgehen, dass die Signatur gültig ist und der Unterzeichner identifiziert wurde. Die Beweislast liegt somit zunächst bei der anfechtenden Partei (die ihre eigene Signatur bestreitet), um nachzuweisen, dass das Dokument nicht von der genannten Person unterzeichnet wurde.
Im Gegensatz dazu kann bei einer (einfachen) elektronischen Signatur (EES) oder einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (FES) die Beweislast umgekehrt sein: Die Partei, die die Gültigkeit der Signatur verteidigt, muss nachweisen, dass der genannte Unterzeichner sie tatsächlich ausgeführt hat.
Der besondere rechtliche Effekt der QES bietet somit Vorteile für die Partei, die sich auf die Signatur verlässt. Insbesondere ist die Hürde für den Unterzeichner, die Gültigkeit der Signatur anzufechten, höher als bei der Nutzung von ES/AES. Dennoch muss ein Gericht die vorgelegten Beweise sorgfältig abwägen. In Fällen wie Identitätsbetrug kann auch eine QES als ungültig angesehen werden – ebenso wie eine angefochtene EES/FES trotz fehlender Gültigkeitsvermutung als gültig erachtet werden kann. Die Qualität der Beweise, die sich auf den Signaturprozess beziehen, spielt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle, insbesondere bei der Verwendung von EES/FES.